Äussere oder innere Umstände, die es ihm verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind damit einhergehend keine ersichtlich. Die subjektiven Tatkomponenten sind insgesamt leicht verschuldenserhöhend zu gewichten. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand: 1. Januar 2021; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für eine grobe Verkehrsregelverletzung durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 35 bis 39 km/h eine Strafe von