Gefährdungserhöhend wirkt sich auch der Umstand aus, dass der Beschuldigte das Lenkrad einhändig hielt. Subjektiv handelte der Beschuldigte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung mit direktem Vorsatz und in Bezug auf die dadurch hervorgerufene erhebliche Gefährdung des Beifahrers und der übrigen Verkehrsteilnehmer zumindest eventualvorsätzlich. Als Beweggrund stand die Freude an der Beschleunigung bzw. am schnellen Fahren und die Absicht, mit den Videos anzugeben, im Vordergrund. Äussere oder innere Umstände, die es ihm verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind damit einhergehend keine ersichtlich.