Zum Ausmass der Gefährdung kann im Einzelnen auf das unter E. II.12.3 Ausgeführte verwiesen werden. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die erlaubte Geschwindigkeit von 60 km/h gleich zweifach um mindestens 41 km/h und um mindestens 39 km/h überschritten wurde und der Beschuldigte mit rund 100 km/h mehrere nicht oder kaum einsehbare Einfahrten passierte. Gefährdungserhöhend wirkt sich auch der Umstand aus, dass der Beschuldigte das Lenkrad einhändig hielt.