21. Geldstrafe 21.1 Fahrt vom 2. Juli 2017 Die Kammer erachtet das Ausmass der verschuldeten Gefährdung – im Vergleich zu anderen groben Verkehrsregelverletzungen – als erheblich. Der Beschuldigte führte am 2. Juli 2017 eine erhöhte abstrakte Gefährdung herbei und gefährdete namentlich die Insassen der entgegenkommenden Fahrzeuge erheblich. Zum Ausmass der Gefährdung kann im Einzelnen auf das unter E. II.12.3 Ausgeführte verwiesen werden.