42 Abs. 1 und 2 aStGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Aufgrund des Verschlechterungsverbots erübrigen sich weitergehende Ausführungen zum teilbedingten Vollzug und zur Dauer der Probezeit. Die Freiheitsstrafe von 31 Monaten ist im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen. Für die Teilstrafe von 25 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.