Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 aStGB) und gemäss Art. 43 Abs. 3 aStGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen. Im Bereich von Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis maximal drei Jahren tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Strafvollzugs. Sind somit die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 aStGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren.