Teilweise stellte er sogar in Frage, ob es sich beim Fahrer um ihn handelt oder ob die Videos in der Schweiz aufgenommen wurden. Aufrichtige Reue und Einsicht ist damit einhergehend nicht zu erkennen. Die vor der Vorinstanz geäusserte Entschuldigung erscheint floskelhaft und wenig überzeugend. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt schliesslich nicht vor. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten. 20.5 Fazit Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten. Die Kammer hätte nach dem soeben Ausgeführten eine leicht höhere Frei-