So lässt sich dem ADMAS Auszug vom 28. Oktober 2023 ein leichter Fall bzgl. Nichtbeachtens von Signalen, begangen am 15. Juni 2017, sowie ein mittelschwerer Fall bzgl. Geschwindigkeit, begangen am 20. August 2017, entnehmen. Den leichten Fall beging der Beschuldigte zwischen den zu beurteilenden Taten und den mittelschweren Fall kurz danach. Beide ADMAS-Verfügungen ergingen erst nach den vorliegend zu beurteilenden Taten (Verfügungen vom 8. September 2017 und 11. Dezember 2017). Ansonsten verhielt sich der Beschuldigte nach den Taten und im Strafverfahren soweit ersichtlich korrekt und anständig.