20.4 Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und sind durchwegs neutral zu werten. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Sein automobilistischer Leumund ist aufgrund der zwei verzeichneten Administrativmassnahmen getrübt. So lässt sich dem ADMAS Auszug vom 28. Oktober 2023 ein leichter Fall bzgl. Nichtbeachtens von Signalen, begangen am 15. Juni 2017, sowie ein mittelschwerer Fall bzgl. Geschwindigkeit, begangen am 20. August 2017, entnehmen.