Auch der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 12. Mai 2017 kommt verschuldensmässig eine eigenständige Bedeutung zu. Aus den in E. 20.2. hiervor genannten Gründen rechtfertigt die Eigenständigkeit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung vom 12. Mai 2017 entgegen den Ausführungen der Vorinstanz einen Asperationsfaktor von zwei Dritteln. Die Freiheitsstrafe von 13 Monaten ist somit im Umfang von 8 ⅔ Monate zu asperieren. Es resultiert damit eine vorläufige Freiheitsstrafe von 33 Monaten. 20.4 Täterkomponenten