Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf das zur Fahrt vom 13. Juni 2017 Ausgeführte verwiesen werden (E. 20.1.2. oben). Insgesamt erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten als dem – in Relation zum Strafrahmen von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe – noch leichten Tatverschulden angemessen. Auch der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 12. Mai 2017 kommt verschuldensmässig eine eigenständige Bedeutung zu.