37 Hervorzuheben ist, dass es ein (geringes) Verkehrsaufkommen gab und insofern neben dem Beschuldigten und seinem Beifahrer auch andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet wurden. Auch hier fuhr der Beschuldigte wieder einhändig. Zudem befand sich ein Beifahrer im Auto des Beschuldigten. Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf das zur Fahrt vom 13. Juni 2017 Ausgeführte verwiesen werden (E. 20.1.2. oben).