Zu beachten ist ferner, dass es sich bei der erwähnten Geschwindigkeit um die maximal gefahrene Geschwindigkeit handelte, die der Beschuldigte nur während kurzer Zeit hielt. Nichtdestotrotz wurde auch im vorliegenden Fall ein beträchtliches Gefahrenpotential geschaffen, zumal er auch das Steuer nur einhändig hielt. Er gefährdete durch sein Fahrverhalten sich selbst, seinen Beifahrer als auch die übrigen Verkehrsteilnehmer besonders erhöht abstrakt.