_ zwar «nur» um 4 km/h überschritten wurde, indessen auch hier eine Höchstgeschwindigkeit von über 200 km/h gefahren wurde. Obwohl die Fahrt nachts und insofern unter eingeschränkter Sicht erfolgte, ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die Fahrbahn trocken und das Fernlicht eingeschaltet war. Überdies herrschte ein geringes Verkehrsaufkommen. Auf- und Ausfahrten sind keine ersichtlich. Zu beachten ist ferner, dass es sich bei der erwähnten Geschwindigkeit um die maximal gefahrene Geschwindigkeit handelte, die der Beschuldigte nur während kurzer Zeit hielt.