1173 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Mit Blick auf die Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigen, dass der Grenzwert gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG bei der Fahrt vom 12.05.2017 auf der Autobahn K.________ (E.________) zwischen L.________ und M.________ zwar «nur» um 4 km/h überschritten wurde, indessen auch hier eine Höchstgeschwindigkeit von über 200 km/h gefahren wurde.