Die Eigenständigkeit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung vom 13. Mai 2017 rechtfertigt es entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, einen Asperationsfaktor von zwei Dritteln anzuwenden. Zur Freiheitsstrafe von 15 Monaten für die Fahrt vom 13. Juni 2017 sind somit 9 ⅓ Monate zu asperieren. 20.3 Fahrt vom 12. Mai 2017 (Asperation) Diesbezüglich kann wiederum vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1173 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):