Der Beschuldigte beging die Delikte anlässlich verschiedener Fahrten und entschied sich damit immer wieder aufs Neue dazu, massiv gegen die Verkehrsregeln zu verstossen. Dass es sich jeweils um massive Geschwindigkeitsüberschreitungen handelt und teilweise dasselbe Fahrzeug zum Einsatz kam, genügt nach Ansicht der Kammer nicht, um einen sachlichen Zusammenhang anzunehmen, der zu einem tieferen Asperationsfaktor führte. Die Eigenständigkeit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung vom 13. Mai 2017 rechtfertigt es entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, einen Asperationsfaktor von zwei Dritteln anzuwenden.