Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf das zur Fahrt vom 13. Juni 2017 Ausgeführte verwiesen werden (E. 20.1.2. oben). Insgesamt erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als dem – in Relation zum Strafrahmen von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe – noch leichten Tatverschulden angemessen. Der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 13. Mai 2017 kommt verschuldensmässig eine eigenständige Bedeutung zu. Der Beschuldigte beging die Delikte anlässlich verschiedener Fahrten und entschied sich damit immer wieder aufs Neue dazu, massiv gegen die Verkehrsregeln zu verstossen.