Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen, wobei berichtigend festzuhalten ist, dass der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis mit einer Geschwindigkeit von mindestens 204 km/h und nicht von 240 km/h fuhr. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist bei dieser Fahrt verschuldenserhöhend zu gewichten, dass der Beschuldigte die Aus- und Einfahrt der Raststätte «N.________» passierte, einhändig fuhr und die hohe Geschwindigkeit während 30 Sekunden aufrechterhielt. Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf das zur Fahrt vom 13. Juni 2017 Ausgeführte verwiesen werden (E. 20.1.2. oben).