Fahrt vom 13. Mai 2017 (Asperation) Diesbezüglich kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1174 f., S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte überschritt auch am 13.05.2017 um zirka 02:28 Uhr auf der Autobahn K.________, F.________ die Grenze von Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG und schuf so eine nicht zu unterschätzende erhöht abstrakte Gefahr für sich und seinen Beifahrer sowie für die übrigen Verkehrsteilnehmer. Wiederum erfolgte die Fahrt nachts; die Strassen- und Sicherverhältnisse waren indessen gut, zumal auch ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte.