Dies zeigt sich bereits daran, dass das Tachometer im Zentrum der Videoaufnahme steht. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind damit einhergehend keine ersichtlich. Die subjektiven Tatkomponenten sind damit leicht straferhöhend zu gewichten. 20.1.3 Fazit Tatverschulden Insgesamt erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als dem – in Relation zum Strafrahmen von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe – noch leichten Tatverschulden angemessen. 20.2 Fahrt vom 13. Mai 2017 (Asperation)