Subjektive Tatschwere Subjektiv handelte der Beschuldigte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung mit direktem Vorsatz und in Bezug auf das dadurch hervorgerufene hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest eventualvorsätzlich. Als Beweggrund stand die Freude an der Beschleunigung bzw. am schnellen Fahren und die Absicht, mit den Videos anzugeben, im Vordergrund. Dies zeigt sich bereits daran, dass das Tachometer im Zentrum der Videoaufnahme steht.