Er gefährdete dadurch nicht nur sich selbst, sondern auch den Lenker des Kleinlasters erheblich. Dass die massive Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn und damit auf einer richtungsgetrennten Fahrbahn ohne Langsamverkehr erfolgte, wird durch die absolut gefahrene hohe Geschwindigkeit von mindestens 212 km/h relativiert. 20.1.2 Subjektive Tatschwere Subjektiv handelte der Beschuldigte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung mit direktem Vorsatz und in Bezug auf das dadurch hervorgerufene hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest eventualvorsätzlich.