Er überschritt damit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 92 km/h und die Grenze zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 4 SVG um mindestens 12 km/h. Verschuldenserhöhend wiegt, dass er dabei einen Kleinlaster überholte (mit Spurwechsel) und die gesamte Zeit einhändig fuhr bzw. das Lenkrad gar nicht hielt. Er gefährdete dadurch nicht nur sich selbst, sondern auch den Lenker des Kleinlasters erheblich.