Die Verkehrsregelverletzung erfolgte um ca. 21:22 Uhr auf der Autobahn, wobei der Beschuldigte eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 212 km/h erreichte und diese Geschwindigkeit für mehr als 24 Sekunden aufrechterhielt. Er überschritt damit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 92 km/h und die Grenze zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 4 SVG um mindestens 12 km/h. Verschuldenserhöhend wiegt, dass er dabei einen Kleinlaster überholte (mit Spurwechsel) und die gesamte Zeit einhändig fuhr bzw. das Lenkrad gar nicht hielt.