Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 2019 227 vom 17. Februar 2020 E. 15.2.1.). Die Verkehrsregelverletzung erfolgte um ca. 21:22 Uhr auf der Autobahn, wobei der Beschuldigte eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 212 km/h erreichte und diese Geschwindigkeit für mehr als 24 Sekunden aufrechterhielt.