Der Vorinstanz folgend erscheint bei den beiden Schuldsprüchen wegen grober Verkehrsregelverletzung die grobe Verkehrsregelverletzung vom 2. Juli 2017 als die konkret schwerere Tat. Der Beschuldigte beschleunigte zwei Mal und die Verkehrsregelverletzung wiegt aufgrund der örtlichen Begebenheiten objektiv schwerer, als diejenige vom 21. Juli 2017. Die Einsatzstrafe ist anschliessend infolge des weiteren Schuldspruchs wegen grober Verkehrsregelverletzung zu schärfen (Asperation der Einzelstrafe). Aussergewöhnliche Umstände, aufgrund derer die ordentlichen Strafrahmen zu verlassen wären, sind keine ersichtlich.