Für die Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 aSVG kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 aStGB) ausgefällt werden. Da es das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Wahl der Strafart; eine Freiheitsstrafe fällt ausser Betracht. Der Vorinstanz folgend erscheint bei den beiden Schuldsprüchen wegen grober Verkehrsregelverletzung die grobe Verkehrsregelverletzung vom 2. Juli 2017 als die konkret schwerere Tat.