In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vom 13. Juni 2017 das konkret schwerste Delikt dar und ist hierfür eine Einsatzstrafe zu bilden. Dies einerseits, weil der Beschuldigte am 13. Juni 2017 mit der höchsten festgestellten Geschwindigkeit (212 km/h) unterwegs war, und andererseits, weil es zu einem Überholmanöver kam. Die Einsatzstrafe ist anschliessend infolge der weiteren Schuldsprüche wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung zu schärfen (Asperation der Einzelstrafen). Für die Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art.