19. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlungen gegen Art. 90 Abs. 2 und 3 aSVG schuldig gemacht. Der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 aSVG lautet Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren. Für die Widerhandlungen gegen Art. 90 Abs. 3 aSVG ist demnach eine Freiheitsstrafe auszusprechen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vom 13. Juni 2017 das konkret schwerste Delikt dar und ist hierfür eine Einsatzstrafe zu bilden.