Betreffend die Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist das neue Recht ebenfalls nicht das Mildere, weshalb auch diesbezüglich das in den Tatzeitpunkten geltende Recht anzuwenden ist. 34 Soweit weitergehend kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1169 ff., Ziff. V.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insgesamt ist hinsichtlich aller Schuldsprüche das in den Tatzeitpunkten geltende Sanktionenrecht anzuwenden.