Unter Berücksichtigung dieser konkreten Umstände sowie der ratio legis von Art. 90 Abs. 3ter SVG kommt eine Anwendung dieser neuen Kann-Bestimmung – trotz formeller Ersttätereigenschaft des Beschuldigten – vorliegend nicht in Frage. Damit erweist sich das neue Sanktionenrecht hinsichtlich der Schuldsprüche wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung nicht als das Mildere, weshalb das in den Tatzeitpunkten geltende Sanktionenrecht anwendbar ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Betreffend die Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art.