Der Beschuldigte verstiess somit gleich mehrfach bewusst gegen wichtige Verkehrsvorschriften und nahm dabei keinerlei Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer, die er mit seinem egoistischen Verhalten erheblich gefährdete. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Umstände sowie der ratio legis von Art. 90 Abs. 3ter SVG kommt eine Anwendung dieser neuen Kann-Bestimmung – trotz formeller Ersttätereigenschaft des Beschuldigten – vorliegend nicht in Frage.