Beschuldigte drei qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 3 aSVG) und zwei grobe Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 2 aSVG), wobei er die massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils direktvorsätzlich beging und die Freude an der Beschleunigung bzw. am schnellen Fahren und die Absicht, mit den Videos anzugeben, klar im Vordergrund stand. Der Beschuldigte verstiess somit gleich mehrfach bewusst gegen wichtige Verkehrsvorschriften und nahm dabei keinerlei Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer, die er mit seinem egoistischen Verhalten erheblich gefährdete.