Wesentlich erscheint dabei die Ausgestaltung von Art. 90 Abs. 3ter SVG als blosse Kann-Vorschrift, d.h. nicht als bei Ersttätern zwingend anzuwendende Strafzumessungsnorm, und der gesetzgeberische Wille, der einzelfallweisen Würdigung durch das Gericht mehr Gewicht zukommen zu lassen. Vorliegend ist der Beschuldigte zwar nicht vorbestraft (vgl. pag. 1224). Nach Ansicht der Kammer stellt er jedoch keinen Ersttäter i.S.v. Art. 90 Abs. 3ter SVG dar, an welchen der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Bestimmung gedacht hat. So ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nicht nur wegen einer einzigen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen strafbar machte. Vielmehr beging der