90 Abs. 3ter SVG geht somit hervor, dass es dem Gesetzgeber nicht darum ging, dass Art. 90 Abs. 3ter bei sämtlichen Ersttätern – im Sinne eines Ersttäterrabatts – zur Anwendung gelangt. Vielmehr sollte dem Gericht (nur) bei Ersttätern ein grösserer Ermessensspielraum eingeräumt werden, um die konkreten Umstände des Einzelfalls besser berücksichtigen und bei besonders günstigen Umständen den Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3ter anwenden zu können. Wesentlich erscheint dabei die Ausgestaltung von Art.