Votum Rösti, AB 2023 N 73). Betont wurde zudem, dass es nicht darum gehen könne, einen generellen Rabatt für Ersttäterinnen und Ersttäter einzuführen (Votum Schlatter, AB 2023 N 73). Mit Abstimmungen vom 17. März 2023 nahmen sowohl der Nationalrat als auch der Ständerat den Entwurf des SVG inklusive des neuen Art. 90 Abs. 3ter SVG an (Schlussabstimmungen, Geschäft Nr. 21.080). Aus einer Gesamtbetrachtung der Entstehungsgeschichte von Art. 90 Abs. 3ter SVG geht somit hervor, dass es dem Gesetzgeber nicht darum ging, dass Art. 90 Abs. 3ter bei sämtlichen Ersttätern – im Sinne eines Ersttäterrabatts – zur Anwendung gelangt.