Die in Art. 90 Abs. 3 SVG vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr sollte beibehalten werden, aber mit möglichen Ausnahmen versehen werden (Votum Piller Carrard, AB 2022 N 1383 f.). Nach Anpassung der Formulierung durch die vorberatende Kommission des Ständerats entstand der nunmehr geltende Art. 90 Abs. 3ter SVG, wonach der Täter bei Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat