Votum Burkart, AB 2022 S 1059). Der so entstandene Vorschlag der zuständigen Kommission, wonach die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr insbesondere unterschritten werden könne, wenn der Täter nicht im Strafregister wegen Verletzung von Verkehrsregeln aufgeführt sei, wurde durch den Nationalrat angenommen (AB 2022 N 1383). Ziel war wiederum insbesondere, den Gerichten einen gewissen Ermessensspielraum einzuräumen, um Ersttäter privilegieren zu können (Votum Bregy, AB 2022 N 1384). Die in Art. 90 Abs. 3 SVG vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr sollte beibehalten werden, aber mit möglichen Ausnahmen versehen werden (Votum Piller Carrard, AB 2022 N 1383 f.).