Um diese Frage zu beantworten, gilt es einen Blick auf die Entstehungsgeschichte von Art. 90 Abs. 3ter SVG zu werfen: Der Nationalrat und der Ständerat beschlossen am 9. März 2022 bzw. am 31. Mai 2022 die Abschaffung der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und die Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe für Raser gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG und folgten so dem Entwurf des Bundesrates (AB 2022 N 305; AB 2022 S 289).