Wären die Voraussetzungen nach Art. 90 Abs. 3ter SVG bei den vorliegenden Schuldsprüchen erfüllt, wäre das neue Recht das Mildere und demnach anzuwenden. Es stellt sich damit die Frage, ob Art. 90 Abs. 3ter SVG bei sämtlichen Ersttätern unabhängig der konkreten Umstände anzuwenden ist. Um diese Frage zu beantworten, gilt es einen Blick auf die Entstehungsgeschichte von Art.