32 Art. 90 Abs. 3 SVG neu mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Es handelt sich dabei um eine Kann-Vorschrift, die es dem Gericht erlaubt, in gewissen Fällen von der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr abzuweichen und stattdessen eine tiefere Freiheitsstrafe oder sogar eine Geldstrafe auszusprechen. Wären die Voraussetzungen nach Art.