17. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat die Widerhandlungen gegen das SVG vor dem 1. Januar 2018 begangen, weshalb grundsätzlich das im Tatzeitpunkt geltende, alte Sanktionenrecht anwendbar ist, sofern das Neuere nicht das Mildere ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der (nach dem erstinstanzlichen Urteil) am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Art. 90 Abs. 3ter SVG hinsichtlich der Schuldsprüche wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung anzuwenden ist. Gestützt auf Art. 90 Abs. 3ter SVG kann der Täter bei Widerhandlungen nach