Kurz vor Schluss der Aufnahme ist zudem der Kommentar «nicht schlecht, ha» des Beschuldigten zu hören. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte am 21. Juli 2017 den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 aSVG durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts um mindestens 48 km/h erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe wurden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. IV. Strafzumessung