90 Abs. 2 aSVG. Bei der gefahrenen Geschwindigkeit war es dem Beschuldigten kaum möglich, auf (unvorhersehbares) Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer oder auf andere (unvorhersehbare) Ereignisse wie auf die Strasse laufende Kinder zu reagieren. Der Beschuldigte schuf mit seinem Fahrverhalten nicht zuletzt eine erhebliche Gefahr für die Insassen der entgegenkommenden und vor ihm fahrenden Fahrzeuge. Auch bei dieser Videoaufnahme liegt der Fokus auf dem Tachometer. Kurz vor Schluss der Aufnahme ist zudem der Kommentar «nicht schlecht, ha» des Beschuldigten zu hören.