16.3 Fahrt vom 21. Juli 2017 Der Beschuldigte überschritt am 21. Juli 2017 um ca. 13:15 Uhr auf der I.________ in H.________ die auf diesem Abschnitt geltende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 48 km/h. Durch das Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 48 km/h erfüllte der Beschuldigte, ungeachtet der konkreten Umstände, die objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 aSVG.