Der Beschuldigte schuf mit seinem Fahrverhalten nicht zuletzt eine erhebliche Gefahr für die Insassen der entgegenkommenden und vor ihm fahrenden Fahrzeuge. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte am 2. Juli 2017 den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 aSVG durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts um mindestens 41 km/h und um mindestens 39 km/h erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe wurden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 16.3 Fahrt vom 21. Juli 2017