31 war es dem Beschuldigten kaum möglich, auf (unvorhersehbares) Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer oder auf andere (unvorhersehbare) Ereignisse wie auf die Strasse laufende Kinder zu reagieren. Der Beschuldigte schuf mit seinem Fahrverhalten nicht zuletzt eine erhebliche Gefahr für die Insassen der entgegenkommenden und vor ihm fahrenden Fahrzeuge.