Durch die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 41 km/h und 39 km/h erfüllte der Beschuldigte, ungeachtet der konkreten Umstände, die objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Auch diese Fahrt wurde gefilmt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Bei der starken Beschleunigung und gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 101 bzw. 99 km/h