1156 f., Ziff. IV.3.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die beiden Beschleunigungen, die im Rahmen derselben Fahrt in zeitlich unmittelbarer Nähe erfolgten, sind als Tateinheit zu qualifizieren, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte vor der Fahrt nur einen Tatentschluss gefasst hatte. Durch die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 41 km/h und 39 km/h erfüllte der Beschuldigte, ungeachtet der konkreten Umstände, die objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG.